Schimmel in der Mietwohnung
Schimmel in Wohnräumen ist ein Mangel der Mietsache. Wichtig ist, ihn rasch zu melden und die Ursache zu klären.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle oder an den Mieterinnen- und Mieterverband.
Schritt für Schritt
- Dokumentieren: Fotos mit Datum, betroffene Räume und Fläche notieren.
- Sofort schriftlich melden: per Brief oder E-Mail an die Verwaltung, mit den Fotos. Behalten Sie eine Kopie.
- Ursache klären lassen: Kommt die Feuchtigkeit aus der Wand, einer Leitung oder von einer kalten Aussenwand? Das abzuklären ist Sache des Vermieters, oft mit einer Fachperson für Bauphysik.
- Frist setzen: Reagiert die Verwaltung nicht, setzen Sie per Einschreiben eine angemessene Frist zur Behebung, oft rund zwei Wochen.
- Beraten lassen, bevor Sie weitergehen: Wenn Sie den Mietzins hinterlegen möchten, müssen Sie das schon im Brief mit der Frist androhen und später schriftlich ankündigen. Danach gelten strenge Fristen. Lassen Sie sich deshalb vorher beraten.
Wer ist zuständig?
Kommt der Schimmel vom Gebäude, etwa durch ein Leck, eine undichte Fassade oder Wärmebrücken, muss der Vermieter den Mangel beheben. Entsteht er durch falsches Lüften oder Heizen, kann der Mieter verantwortlich sein. Das muss aber der Vermieter beweisen. Oft spielen beide Seiten mit. Eine bauphysikalische Abklärung durch eine Fachperson hilft, die Ursache zu finden.
Beratung in Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten: berät bei Mietfragen neutral, telefonisch oder vor Ort, und führt Schlichtungsverfahren durch.
- Fachstelle Stadtgesundheit und Wohnen (Medizinische Dienste Basel-Stadt): berät bei Schimmel, kann den Befall vor Ort beurteilen und zwischen Mieter und Vermieter vermitteln.
Quellen: Kanton Basel-Stadt, Gesundheitsschutz Wohnen mit dem Merkblatt Schimmel (PDF); BAG-Broschüre «Schimmel in Wohnräumen» (PDF).
So beugen Sie vor
- Mehrmals täglich (mindestens dreimal 5 bis 10 Minuten) querlüften, statt Fenster dauernd zu kippen.
- Nach dem Duschen und Kochen sofort lüften.
- Möbel mindestens 10 cm von Aussenwänden abrücken, grosse Schränke wenn möglich nicht an Aussenwände stellen.
- Räume im Winter nicht auskühlen lassen: Wohnräume rund 20 °C, auch wenig genutzte Räume heizen.
Häufige Fragen
Darf ich die Miete kürzen, wenn es Schimmel hat?
Bei einem Mangel, den Sie nicht verursacht haben, können Sie eine Mietzinsreduktion verlangen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter vom Mangel weiss. Behalten Sie die Miete aber nie einfach zurück und kürzen Sie sie nicht selbst, sonst droht die Kündigung. Der rechtlich sichere Weg ist die Hinterlegung des Mietzinses. Lassen Sie sich vorher beraten.
Die Verwaltung sagt, ich lüfte falsch. Was nun?
Ob der Schimmel vom Gebäude oder vom Wohnverhalten kommt, kann eine Fachperson für Bauphysik oder Bauschäden abklären. Dass Sie den Schimmel verursacht haben, muss der Vermieter beweisen. Bei Streit berät die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten neutral, telefonisch oder vor Ort.
Muss ich kleine Schimmelflecken auch melden?
Ja, und zwar sofort und am besten schriftlich. Mieterinnen und Mieter müssen Mängel melden, die sie nicht selbst beheben müssen. Wer nicht meldet, kann für Folgeschäden haften.